Vereinssatzung
Imkerverein Breisach e.V
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz, räumlicher Geltungsbereich, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Imkerverein Breisach e. V. und ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss der Imker.
Er hat seinen Sitz in Breisach und ist beim Amtsgericht Breisach eingetragen .
Das Vereinsgebiet umfasst folgende Gemeinden: Breisach, Breisach-Gündlingen, Breisach-Niederrimsingen, Breisach-Oberrimsingen, Merdingen, Ihringen, Ihringen-Wasenweiler, Vogtsburg-Oberrotweil, Vogtsburg-Burkheim, Vogtsburg-Achkarren, Vogtsburg-Bickensohl, Vogtsburg-Schelingen, Vogtsburg-Oberbergen, Vogtsburg-Bischoffingen und Sasbach-Jechtingen.
Der Verein ist eine Untergliederung des Landesverbandes Badischer Imker e. V., dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung und Zucht,
- Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung,
- Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen,
- Verbesserung der Bienenweide,
- Bekämpfung der Bienenkrankheiten,
- Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, um Verständnis für die Bedeutung der Bienen zu wecken (Bestäubungsleistung, Ökosystem…).
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Förderer erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Förderer
Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder und auch erst ab Erlangung der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Badischer Imker e. V.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom Landesverband Badischer Imker e. V. ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des Landesverband Badischer Imker e. V. maßgebend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten.
Sie haben für die Erreichung des Satzungszwecks (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
- Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus max. drei Beisitzer in den Vorstand berufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird,
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu bestimmen, der anstelle des verhinderten Schriftführers das Protokoll erstellt und mitunterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Behandlung der eingereichten Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6d)
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins / Vermögensbildung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Breisach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Die Satzung des Imkervereins Breisach e. V. wurde am 13.3.2006 in der Mitgliederversammlung mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 20.02.1983.